Baurechtliche Prüfung von Alarmierungsanlagen ELA SAA

E. Özkan Ingenieur- und Sachverständigenbüro

Allgemeine Informationen

Gemäß der jeweiligen Prüfverordnungen der Bundesländer (z.B. TPrüfV Hessen) müssen in bestimmten Sonderbauten die baurechtlich geforderten technischen Anlagen hinsichtlich der Wirksamkeit und Betriebssicherheit, in einigen Bundesländern auch das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen, durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige (Prüfsachverständige) geprüft werden.

Die Prüfungen nach Baurecht sind:

  • vor Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage
  • unverzüglich nach wesentlicher Änderung der baulichen Anlage
  • unverzüglich nach wesentlicher Änderung der technischen Anlage sowie
  • innerhalb einer vorgegebenen Frist (Wiederkehrende Prüfungen, je nach Anlage und Bundesland 1-6 Jahre)

durchführen zu lassen.

Sachverständigen-Alarmierung-ELA

Alarmierungsanlagen (ENS – ELA/SAA)

Alarmierungsanlagen sollen im Gefahrenfall mit Notfallsignal und/oder Sprachalarmierung Personen warnen, damit diese den Gefahrenbereich verlassen. Es ist erwiesen, dass im Falle einer Alarmierung die Warnung mittels Sprachdurchsage effektiver ist und die Räumung zügiger durchgeführt wird. So wird in einigen Verordnungen bzw. Richtlinien der Einsatz und die Art der Alarmierungsanlagen beschrieben. Darüber hinaus kann im Rahmen des Baugenehmigungsprozesses Anforderungen an Alarmierungsanlagen gestellt werden.

Prüfbeschreibung

Die Prüfung der Alarmierungsanlagen (ELA/SAA) wird entsprechend den Muster-Prüfgrundsätzen der IS-Argebau durchgeführt.
Anhand der Genehmigungsunterlagen und der weiteren bereitzustellenden Unterlagen werden die Anforderungen an die Alarmierungsanlage ermittelt. Anschließend wird die Übereinstimmung der Ausführung der Alarmierungsanlage mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft.
Bei der Beurteilung des Anlagenzustands werden die zum Errichtungszeitpunkt gültigen baurechtlichen Anforderungen und normativen Vorgaben zugrunde gelegt.

Baurechtliche Prüfung von Alarmierungsanlagen in baulichen Anlagen

Erst- & wiederkehrende Prüfungen von Baurechtliche Prüfung von Alarmierungsanlagen in zum Beispiel:

  • Garagen
  • Hochhäuser
  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Beherbergungsstätten
  • Industriebauten
  • Schulen
  • Einrichtungen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
  • Krankenhäuser 
  • Büro- und Verwaltungsgebäude
  • Bahnhofsanlagen
  • Rechenzentren
  • Flughäfen
  • Forschungseinrichtungen

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